Nicht genehmigungspflichtig sind Drehs innerhalb von Fahrzeugen, die den Verkehr nicht behindern. Beim Drehen im fließenden Verkehr ist auf Autobahnen eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten. Die Verkehrsregeln sind grundsätzlich zu beachten.
Genehmigungspflichtig sind Dreharbeiten, bei denen die Autobahn mehr als verkehrsüblich oder abweichend von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) genutzt werden soll, also eine "straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung" erfolgt.
Bei besonderer Gefahrenlage, wie z.B. Unfälle, Besuch von Staatsgästen, etc. kann eine erteilte Genehmigung kurzfristig zurückgezogen werden, gem. §44 (2) STVO.
Auch bei genehmigten Dreharbeiten ist darauf zu achten, dass sämtliche Fahrzeuge für den Verkehr zugelassen sind. Schleppachsen (Trailer) sind generell nur bis 800 kg Auflast zugelassen.
Die Drehgenehmigung sowie die erforderlichen Zulassungen und ggfs. Ausnahmegenehmigungen nach §46 STVO sind bei den Dreharbeiten mitzuführen. Amtliche Kennzeichen müssen an den Fahrzeugen vorhanden sein.