Straßenverkehrsbehördliche Anordnung
Die - unabhängig vom Straßenverkehrsrecht (Allgemeine Dreherlaubnis) - erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach §46 (1) StVO erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Folgendes ist unbedingt dem Antrag beizufügen:
- Adresse und Erreichbarkeit des Antragstellers
- Allgemeine Drehgenehmigung vorhanden ja/nein und Aktenzeichen (gültig bis)
- genaue Angaben über geplante Drehzeit und Drehorte
- Fahrzeugliste, Motivliste und Skizze (Verkehrszeichenplan) mit Meterangaben
- Adresse und Ansprechpartner der Absperrfirma
- Filmtitel / Regisseur
- der Antrag muss mindestens 14 Tage vor Drehbeginn gestellt werden.
Gebühr
Es wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde richtet und in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt ist.
Die Anordnung wird mit Nebenbestimmungen verbunden:
- Der Drehort ist mit Haltverbotsschilder und den notwendigen Zusatzschildern freizuhalten und mind. 72 Stunden (in der Landeshauptstadt Potsdam sogar mind. 96 !!!) vor Beginn der Wirksamkeit aufzustellen. Die zeitliche Begrenzung und die Länge der Verbotsstrecke sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmass zu begrenzen.
- Widersprüchliche Beschilderung ist abzudecken.
- Nach Beendigung muss ein sofortiger Schilderrückbau erfolgen.
- Es darf keine Lagerung von Technik im Straßenraum stattfinden .
- Eine Abstimmung mit anderen Nutzungen im Umfeld ist notwendig und die Anwohner sind mindestens drei Tage vorher von der Maßnahme zu informieren.
- Verunreinigungen des Straßenlandes aufgrund der Dreharbeiten sind unverzüglich zu entfernen.
- Für die Arbeiten nach 19.00 Uhr sind die Auflagen des Bereiches Umwelt zu beachten.