Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer als dt. Arbeitgeber
Wenn Sie als Arbeitgeber in Deutschland ausländische Arbeitskräfte einstellen wollen, brauchen diese grundsätzlich sowohl eine Aufenthaltsgenehmigung, als auch eine Arbeitsgenehmigung.
Arbeitsgenehmigungspflicht besteht nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR d.h. die Länder der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz). Sie besteht ebenfalls nicht für Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Davon ausgenommen sind Bürger der neuen Mitgliedstaaten der EU Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik und Slowenien. Sie benötigen auch nach dem Beitritt am 1.5.2004 noch eine Arbeitsgenehmigung.
Auskünfte zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter erteilt das Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg.
Informationen über ggf. erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen erhalten Sie in Berlin bei der Ausländerbehörde des Landeseinwohneramtes und in Brandenburg beim Ausländeramt der zuständigen Kommunal- bzw. Kreisverwaltung.