Dreharbeiten mit Tieren
Das Drehen mit Tieren ist gemäß § 11Absatz 1 Nr. 8b und 8d des Tierschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genehmigungspflichtig.
Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. In Berlin ist es das jewelige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des jeweiligen Bezirkes, im Land Brandenburg sind es die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Kreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des jeweiligen Tierhalters.
(Auch wenn eine Tiermodellagentur Tiere veschiedener Halter vermittelt, muss die Genehmigung eines jeden einzelnen Halters vorliegen.)
Am Drehort selbst muss ein Sachkundiger vor Ort sein. Dies kann ein Tierpfleger, ein Tierarzt, ein Förster oder ähnliches sein. Auch der Sachkundige bedarf der offiziellen Anerkennung duch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter seines Wohnsitzes.