Mindestlohn
Der gesetzlichen Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2019 9,19 Euro.
Er gilt auch in der Filmbranche, wenn nicht Tarifverträge mit höherem Lohnanspruch anzuwenden sind.
Der Mindestlohn gilt sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch für PraktikantInnen, es sei denn, es handelt sich um ein Orientierungspraktikum oder ein Pflichtpraktikum im Rahmen eine Studiums oder einer Ausbildung.
Der Mindestlohn gilt in Deutschland (Territorialprinzip), aber auch im Ausland, wenn das Team dort kurzfristig beschäftigt ist.
Der Mindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitnehmer.
Generell bzgl. der Zuschlagpflicht (aus dem ArbeitszeitG):
Es besteht im Rahmen des Mindestlohngesetzes keine Zuschlagpflicht für Überstunden und Sonntagsarbeit, jedoch für Nachtarbeit ( zw. 23 –6 Uhr -§2 ArbeitszeitG). Hier muss ein Mindestzuschlag von 25 % pro Stunde gezahlt oder ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.
Rückstellungen sind weiterhin möglich, sofern sie den Teil des Lohnanspruchs betreffen, der über den Mindestlohn hinausgeht.
Genaueres dazu und Ergänzungen z.B. zum Thema Ehrenamt und Rückstellungen gibt es in dem unten zum Download bereitgestellten Handout zum Seminar "Bevor die Klappe fällt - Mindestlohn und Rückstellungen im Bereich der Filmproduktion" von Alexandra Hölzer © Kanzlei Hölzer, Berlin.