Panoramafreiheit
"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."
(Zitiert nach: Bundesamt für Justiz - §59 siehe: Gesetzte im Internet.de)
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