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Auszug aus dem Tarifvertrag - TV FFS vom 30. April 2021 - 5. Arbeitszeit - 5.1. Präambel

"Die besonderen Bedingungen der Film-und Fernsehproduktion haben zur Folge, dass die Arbeitszeiten sich grundsätzlich an den künstlerischen und technischen Erfordernissen des jeweiligen Herstellungsprozesses orientieren. Für die jeweils auf Produktionsdauer befristeten Arbeitsverhältnisse kann daher bei den folgenden Bestimmungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Filmschaffenden während eines Kalenderjahres nicht durchgehend 52 Wochen beschäftigt sind. Die Bestimmungen unter diesem Tarifvertragsabschnitt 5 stellen nur im Zusammenhang (TZ 5.1. bis 5.9) und in Verbindung mit dem Gagentarifvertrag bzw. mit den Regelungen zur Einstiegsgage des Schauspieltarifvertrages eine zulässige Regelung für die Arbeitszeiten von Film- und Fernsehproduktionen dar. 1 Einzelabreden zum Ausschluss einzelner oder mehrerer der TZ 5.1. bis 5.9. sowie des Gagentarifvertrages sind unzulässig, dies trifft insbesondere auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gem. § 7 Abs. 3 ArbZG (einzelvertragliche Inbezugnahme) zu; es gilt § 4 Abs. 3 TVG. TZ 1.5 bleibt unberührt."

(zit. nach: Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS vom 30. April 2021)


5.2. Arbeitszeit

"5.2.1. Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die gleichmäßig auf die Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen sind.

5.2.2. Die Arbeitszeit rechnet sich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Produzent oder dessen Beauftragter den/die Filmschaffende/n bestellt haben, ohne Rücksicht auf den 1 Ein Rosinenpicken für nicht tarifgebundene Filmfirmen wird damit ausgeschlossen. Gem. Bundesarbeitsgericht AZR 587/13 hat ein Vergleich der in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu erfolgen (sog. Sachgruppenvergleich). Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt bilden bei der Durchführung des Günstigkeitsvergleichs grundsätzlich eine einheitliche Sachgruppe, da beide Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS vom 30. April 2021 Seite 6 von 22 Zeitpunkt des Einsatzes. Angeordnete oder disponierte Dienstfahrten gelten als Arbeitszeit.

5.2.3. Als Arbeitszeit gelten außer der Proben-und Drehzeit am Set auch die Zeit für die Vorbereitungs-, Bearbeitungs-und Abwicklungstätigkeiten der/des Filmschaffenden, die er/sie auf Veranlassung des Produzenten oder deren/dessen Beauftragten in Erfüllung seiner vereinbarten Tätigkeit zu leisten hat.

5.2.4. Jeder angefangene Arbeitstag, auch wenn er sich über zwei Kalendertage erstreckt, wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.

5.2.5. Tageshöchstarbeitszeit

5.2.5.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort, eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann.

5.2.5.2. Die maximale Tageshöchstarbeitszeit darf nur in hochfrequenten FernsehSerien-Produktionen und nur an einem Tag jeder Kalenderwoche im gesamten Produktionszeitraums von 12 auf 13 Stunden verlängert werden.

5.2.5.3. Die maximale Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. 13 Stunden im Falle von TZ 5.2.5.2. darf nur in den folgenden Ausnahmesituationen an einzelnen Tagen und mit Zustimmung der/des Filmschaffenden überschritten werden, diese Ausnahmesituationen sind: a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit, b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Beispiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden.

5.2.5.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden.

5.2.5.5. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2."

(zit. nach: Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS vom 30. April 2021)


5.8. Pausen

"5.8.1. Dem/der Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll, jedenfalls darf länger als sechs Stunden nicht ohne Pause gearbeitet werden.
Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass die/der Filmschaffende ausreichend Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.

5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeitszeit eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren.

5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur Arbeitszeit.

(zit. nach: Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS vom 30. April 2021)"


5.5. Nachtarbeit

"5.5.1. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird.

5.5.2. Pro Nachtarbeitszeitstunde wird zusätzlich zur Gage ein Zuschlag von 25% gezahlt. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag gezahlt.

5.5.3. Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Lage des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit nicht möglich, so hat der Filmhersteller für den Transport zum und vom Arbeitsort zu sorgen.

(...)"

(zit. nach: Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS vom 30. April 2021)


5.9. Arbeitsfreie Zeit

"5.9.1. Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit von zwei Arbeitstagen muss eine arbeitsfreie Zeit als Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen.

5.9.2. Ein Ruhetag (gem. TZ 5.6) oder Urlaubstag (gem. TZ 14.1) im Sinne dieses Tarifvertrages zählt nur dann als arbeitsfreier Tag, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst.

5.9.3. Ist die/der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro vier Wochen Beschäftigungszeitraum mindestens zweimal zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Ist die/der Filmschaffende während der Drehzeit länger als 40 Tage beschäftigt, müssen pro vier Wochen Beschäftigungszeitraum ab dem zweiten Beschäftigungsmonat mindestens dreimal zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. In den Beschäftigungsphasen der Pre- und Postproduktion gilt diese Regelung in den Fällen, in denen die Wochenendarbeit vom Produzenten oder dessen Beauftragtem angeordnet ist.

5.9.4. Ein Wochenende soll nach einem Nachtdreh vom Freitag in den Sonnabend zur Wahrung der arbeitsfreien Zeit 48 zuzüglich elf Stunden umfassen. Mindestens zwei Wochenenden je Beschäftigungsmonat müssen eine Ruhezeit von 48 zuzüglich elf Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS vom 30. April 2021 Seite 10 von 22 Stunden zwischen Arbeitsende und darauffolgendem Arbeitsbeginn umfassen. Dies gilt auch für den versetzten Dreh."

(zit. nach: Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS vom 30. April 2021)


Arbeitszeitregelung an Sonn- und Feiertagen

Laut Arbeitszeitgesetz Artikel 9 dürfen Arbeitnehmer:innen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

In Ausnahmefällen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Landesämter.

In Berlin ist dies das: 

Brandenburg

In Brandenburg ansässige Filmproduktionsunternehmen müssen eine Sondergenehmigung beim LAVG - Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit beantragen.