Sonntagsbeschäftigung für Filmproduktionen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG grundsätzlich verboten. Für die Filmbranche gelten jedoch spezifische gesetzliche Ausnahmen und Verfahrensweisen nach § 10 ArbZG.
1. Grundsätzlich zuständige Aufsichtsbehörde (nach Firmensitz)
Die Zuständigkeit für arbeitszeitrechtliche Feststellungen richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens:
2. Genehmigungsfreie Beschäftigung (§ 10 ArbZG)
In folgenden Fällen ist Sonntagsarbeit zur Produktion von Filmen zulässig, ohne dass vorab eine behördliche Bewilligung vorliegen muss, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können:
3. Feststellungsbescheid zur Rechtssicherheit (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG)
Arbeitgebende prüfen im Einzelfall selbst, ob eine Ausnahme vorliegt, tragen aber das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung.
4. Regelfall Berlin wenn Paragraph 10 nicht angewendet werden kann: Bewilligung über das Ordnungsamt (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG)
Wenn z. B. Hauptdarstellende, Regie oder Motive aus terminlichen Gründen nur an Sonn- oder Feiertagen zur Verfügung stehen, kann eine Bewilligung erforderlich sein.
5. Zwingende Schutzbestimmungen
Unabhängig von der Zulässigkeit müssen folgende gesetzliche Vorgaben eingehalten werden:
Kontakte / Formulare
Kontakte
Formular/ Infoblatt Arbeit an Sonn-und Feiertagen