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Sonntagsbeschäftigung für Filmproduktionen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG grundsätzlich verboten. Für die Filmbranche gelten jedoch spezifische gesetzliche Ausnahmen und Verfahrensweisen nach § 10 ArbZG.

 

1. Grundsätzlich zuständige Aufsichtsbehörde (nach Firmensitz)

Die Zuständigkeit für arbeitszeitrechtliche Feststellungen richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens:

2. Genehmigungsfreie Beschäftigung (§ 10 ArbZG)

In folgenden Fällen ist Sonntagsarbeit zur Produktion von Filmen zulässig, ohne dass vorab eine behördliche Bewilligung vorliegen muss, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können:

  • Öffentliches Interesse:
    Eine zuständige Behörde (z.B. Senatsverwaltung, SKZL, Landespolizeidirektion) hat die Dreharbeiten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur für Sonn- oder Feiertage zugelassen.
  • Tagesaktuelle Ereignisse:
    Es werden tagesaktuelle Filmaufnahmen von Ereignissen hergestellt, die nur an Sonn- oder Feiertagen stattfinden.

 

3. Feststellungsbescheid zur Rechtssicherheit (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG)

Arbeitgebende prüfen im Einzelfall selbst, ob eine Ausnahme vorliegt, tragen aber das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung.

  • Zur Absicherung kann beim LAGetSi (für Berliner Firmen) ein schriftlicher Feststellungsbescheid beantragt werden.
  • Dies wird insbesondere bei Dreharbeiten außerhalb des eigenen Bundeslandes empfohlen. Die Erteilung ist gebührenpflichtig.

 

4. Regelfall Berlin wenn Paragraph 10 nicht angewendet werden kann: Bewilligung über das Ordnungsamt (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG)

Wenn z. B. Hauptdarstellende, Regie oder Motive aus terminlichen Gründen nur an Sonn- oder Feiertagen zur Verfügung stehen, kann eine Bewilligung erforderlich sein.

  • Dieser Antrag ist beim Ordnungsamt des Bezirkes zu stellen, in dem die Firma ihren Sitz hat.
     

5. Zwingende Schutzbestimmungen

Unabhängig von der Zulässigkeit müssen folgende gesetzliche Vorgaben eingehalten werden:

  • Ersatzruhetag:
    Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren. Bei Feiertagsarbeit beträgt der Zeitraum acht Wochen.
  • Ruhezeit:
    Nach Beendigung der Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen.
  • Freie Sonntage:
    Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Dokumentation:
    Es ist ein Verzeichnis über die Sonntagsbeschäftigung (Namen und Arbeitszeiten) zu führen.
  • Besondere Gruppen:
    Verbote für Schwangere, stillende Mütter und Jugendliche sind strikt zu beachten.