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Nachtdreh, Dreh an Sonn- und Feiertagen

In der Zeit von 22:00 und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist für Dreharbeiten eine Genehmigung der Umweltschutzbehörde einzuholen, wenn dadurch eine Störung für Anwohner:innen zu erwarten ist.
Bei erheblichen Lärm-, oder Luftverschmutzungen muss auch außerhalb dieser Zeiten eine Genehmigung eingeholt werden. Bei den Dreharbeiten ist dabei die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) zu beachten, die z.B. die Nutzung & Ruheschutzzeiten von Stromgeneratoren regelt: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/.

Anträge sollten 4 Wochen vor Beginn der Dreharbeiten beim zuständigen Umweltamt gestellt werden.


Berlin

Für Sondergenehmigungen für Dreharbeiten in Ruhezeiten sind die Umweltämter der Bezirke zuständig.

Achtung: Die Antragsfrist kann bis zu 4 Wochen betragen. Da die Frist von Bezirk zu Bezirk variiert, klären Sie diese vorab mit dem zuständigen Amt. 
Kurzfristige temporäre Änderung der Antragsfristen sind nicht ausgeschlossen. Wir kommunizieren diese, sofern wir davon Kenntnis bekommen, unter „Aktuelles“.

Hinweis:

Die benötigte elektrische Energie ist dem zur Verfügung stehenden Netz zu entnehmen.
Sollte dies nicht möglich sein, dürfen nur Stromaggregate verwendet werden, die mit einem Partikelminderungssystem mit einer Abscheideeffizienz über alle Partikelgrößen von über 90 % ausgestattet sind.

Der Nachweis, dass diese Anforderungen eingehalten werden, kann z.B. durch folgende Zertifizierungen des Systems erbracht werden:

  • VERT (Verification of Emission Reduction Technologies – Schweizer Standards)
  • FAD (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für Dieselmotoren)
  • UNECE – Richtlinie 132 für Nachrüstsysteme (REC-Richtlinie Stufe 1, Klasse 1 und 2)

Green Filming Tipp: 

Für eine nachhaltigere Produktion nutzen Sie umweltfreundliche Strom-/Gas-/Hybridaggregate. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Green Filming.


Brandenburg

Im Land Brandenburg wird der Immissionsschutz nach Landkreisen verwaltet. Die zuständige Behörde für die Sondergenehmigung ist das Landesamt für Umwelt (LfU), Brandenburg.