Inzwischen werden die meisten Filmaufnahmen aus der Luft von unbemannten Flugobjekten, sogenannten Drohnen, gemacht. Für Drohnen gelten spezielle Regelungen. Dass Drohnen am Set zum Einsatz kommen, ist bei den Anträgen zur Sondernutzung und Anordnung von Haltverboten zu berücksichtigen und anzugeben. Der Bereich Tiefbau der Bezirksämter oder Kommunen ist oft Eigentümer der Fläche, auf der die Drohnen starten und landen soll und demnach hinsichtlich der Aufstiegserlaubnis anzufragen.
"Die wichtigsten Regelungen im Überblick:"
(Vgl.: BMVI - Die neue Drohnenverordnung, Stand: März 2020 Hrsg. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Wer sein Flugobjekt ausschließlich auf einem Modellfluggelände fliegen lässt, kann das machen. Allerdings müssen Drohnen oder Modellflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg mit einer Plakette mit Namen und Adresse des Besitzers / der Besitzerin versehen werden.
Besitzer*innen von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2,0 kg müssen zusätzlich zur Plakette besondere Kenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt.
Besitzer*innen von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 5,0 kg benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.
Drohnen dürfen eine Flughöhe von 100 m nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis überschreiten, die bei den Landesluftfahrtbehörden beantragt werden können.
Für die Beantragung benötigen die Steuerer von Drohnen oder Modellflugzeugen grundsätzlich einen Kenntnisnachweis.
Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in Sichtweite geflogen werden.
Generell gilt: Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.
Verboten ist:
- Jegliche Behinderung oder Gefährdung,
- der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Krankenhäusern, Gefängnissen, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,
- der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 kg über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen."