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Luftverkehrsgesetz

Bei Luftaufnahmen aus Luftfahrzeugen - hierzu zählen auch Drohnen und andere unbemannte Luftfahrtgeräte - ist das Luftverkehrsgesetz zu beachten. 


Mindestflughöhe bemannter Luftfahrtgeräte

In Deutschland ist die Mindestflughöhe durch die SERA (Standardised European Rules of the Air)  festgelegt. Sie ist Teil der Regelungen für den Sichtflug. Die Mindestflughöhe ist hierbei eine absolute Größe, die nur bei Starts und Landungen unterschritten werden darf.

  • Flüge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien Mindestflughöhe: 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m
  • alle übrigen Fälle: Mindestflughöhe: 150 m (500 ft) über Grund 

Unterschreitung der Mindestflughöhe durch bemannte Luftfahrtgeräte

Wird aus Hubschraubern oder Flugzeugen gefilmt, ist es oftmals notwendig, die Mindestflughöhe zu unterschreiten. Dazu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde der Länder. 

Nach "§ 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln" der Luftverkehrsordnung "kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen von den in Anhang SERA.5005 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Mindestflughöhen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt."
Die Ausnahmegenehmigung ist mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden. 

In Berlin und Brandenburg ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LUBB) zuständig.

 


Drehen mit Drohnen (unbemannte Flugobjekte)

Für Drohnen gelten spezielle Regelungen. Wenn Drohnen am Set zum Einsatz kommen, ist dies bei den Anträgen zur Sondernutzung und Anordnung von Haltverboten zu berücksichtigen und anzugeben. Der Bereich Tiefbau der Bezirksämter oder Kommunen ist oft Eigentümer der Fläche, auf der die Drohnen starten und landen soll und demnach hinsichtlich der Aufstiegserlaubnis anzufragen.

EU-Regelungen für Drohnen: (Zitiert nach: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LF/drohnen.html

"Seit Beginn des Jahres 2021 gelten EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen), die auf eine Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2019 zurückgehen. Die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO, LuftVZO) wurden daraufhin durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst."

Weitere Informationen auf Berlin.de.


Drehen mit Drohnen - Regelungen in Berlin und Brandenburg

Ausführliche Informationen sowie das Antrags- und Erlaubnisverfahren für den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtgeräten bzw. Drohnen in Berlin oder Brandenburg finden Sie auf den Internetseiten der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin Brandenburg (LUBB).

 


Flugbeschränkungsgebiete in Berlin und Brandenburg

"In Berlin und Brandenburg gibt es mehrere Flugbeschränkungsgebiete (sog. ED-R), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen - dazu zählen auch unbemannte Fluggeräte - untersagt/verboten ist.

Beispiele:

  • ED-R 4 (Wannsee) umfasst einen Kreis mit einem Radius von 2 NM (3,7 km) um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialien und Energie (HZB)
  • ED-R 146 (Berlin) umfasst einen Kreis mit einem Radius von 3 NM (5,556 km) um den Punkt 523107 N 132234 O.

    Im ED-R 146 (Berlin) ist der gewerbliche Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unter den Voraussetzungen der Nachrichten für Luftfahrer NfL 1-2128-20 zulässig. Sofern Sie die Bedingungen der Allgemeinverfügung nicht erfüllen, benötigen Sie eine Durchfluggenehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF).

Bitte beachten Sie im Rahmen Ihrer Flugvorbereitung, dass insbesondere bei Staatsbesuchen mit besonderer Sicherheitslage kurzfristig weitere Flugbeschränkungsgebiete - z.B. ED-R Humboldt - eingerichtet werden können. Bei Vorhaben in diesen Flugbeschränkungsgebieten ist daher gegebenenfalls zuerst eine Durchfluggenehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) einzuholen." (zitiert nach: https://lbv.brandenburg.de/3348.htm)

Weitere Informationen und das Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung oder auf Berlin.de.

 


Kenntnisnachweis / "Drohnenführerschein"