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Grundsätzliches

Für Dreharbeiten mit Kindern muss eine Ausnahmebewilligung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vom bundesweit geltenden Beschäftigungsverbot für Minderjährige vorliegen. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem Firmensitz der beantragenden Produktion.
Die Ausnahmebewilligung wird von dem/der Arbeitgeber:in beantragt und gilt für alle im Bewilligungsbescheid aufgeführten Orte. Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich über mehrere Aufsichtsbezirke, sollen die betroffenen Ämter eine Durchschrift der Bewilligung erhalten. 

Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Sie beinhaltet eine Festsetzung der Dauer und Lage der Beschäftigungszeiten und der Ruhepausen sowie die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts am Set.
Darüber hinaus kann sie weitere Bedingungen und Auflagen enthalten.
Die Ausnahmebewilligung ist mit Kosten verbunden.


Möglichkeiten der Beschäftigung

  • Kinder unter 3 Jahren
    Eine Beschäftigung von Kindern unter 3 Jahren ist grundsätzlich verboten.
     
  • Kinder von 3 bis 6 Jahren
    Beschäftigung bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr möglich, behördliche Genehmigung erforderlich, Einverständniserklärungen von Eltern, Schule, Jugendamt und Arzt müssen vorliegen. Die Aufenthaltszeit des Kindes am Set darf die Dauer von 3 Stunden nicht überschreiten.
     
  • Kinder über 6 Jahren und Jugendliche bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht
    Beschäftigung bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr möglich, behördliche Genehmigung erforderlich, Einverständniserklärungen (s.o.) müssen vorliegen. Die Kinder dürfen bis zu 5 Stunden am Set sein und bis zu 3 Stunden davon arbeiten.
     
  • Für Kinder und Jugendliche welche die Vollzeitschulpflicht beendet haben, sind behördliche Genehmigungen nicht erforderlich. Es gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Eine Beschäftigung für nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder ist auf maximal 7 Stunden pro Tag, an max. 5 Tagen/ Woche und max. 35h/Woche beschränkt. Der Einsatz bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen (Hörfunk und Fernsehen)  ist bis längstens 23.00 Uhr und auch an Samstagen und Sonntagen erlaubt (unter Berücksichtigung der 5 Tage/Woche). Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder und Jugendlichen nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. (§§ 7, 14, 16, 17 JArbSchG)

    Erläuterungen:

    Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
    Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
    Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des JArbSchG Anwendung.


Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung

  • eine schriftliche Erklärung des zuständigen Jugendamtes
  • die Einwilligung der Sorgeberechtigten
  • die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, welche bei Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein darf
  • der Nachweis, dass Schutzmaßnahmen getroffen sind
  • die Sicherstellung der Betreuung und Beaufsichtigung
  • die Sicherstellung des vorgeschriebenen Freizeitausgleichs von 14 Stunden    
  • die Sicherstellung, dass schulisches Fortkommen nicht beeinträchtigt wird.


Folgendes muss der Antrag enthalten:

  • Name, Adresse und Erreichbarkeit der arbeitgebenden Produktionsfirma
  • Name und Geburtsdatum des Kindes / Jugendlichen
  • Zeit und Ort der Beschäftigung (genaue Angaben über geplante Drehzeit und Drehorte - x Tage in der Zeit von - bis)
  • Kurze Beschreibung der Rolle, evtl. Drehbuchauszüge oder komplettes Drehbuch (je nach Umfang und Art der Rolle)
  • Filmtitel / Regisseur:in       
  • Rechnungsanschrift des Antragstellers,
  • Komplett ausgefüllte Einverständniserklärung, bei der die Unterschrift des Arztes  oder der Ärztin nicht älter als 3 Monate sein darf, die anderen Erklärungen sollten nicht älter als 6 Monate sein.

Antragsfrist - Ausnahmebewilligung

Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor Drehbeginn vorliegen!


Grenzüberschreitende Beschäftigung von Kindern

Soweit Kinder mit Wohnsitz in Deutschland im Ausland beschäftigt werden, gilt das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Beschäftigungslandes (Territorialprinzip).

Da es die Richtlinie 94/33/EWG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 216, S. 12), in Kraft getreten am 25. März 2014, gibt, ist davon auszugehen, das europaweit gleiche Einschränkungen bezüglich der Arbeitszeit und Gefährdungsmöglichkeiten bestehen. Es ist sich also nach im Zielland geltenden Gesetzen zu erkundigen und ggf. dort ein Antrag zu stellen.

Für den Fall, dass ein Kind aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt werden soll, gelten unsere Gesetze. Es ist also ein Antrag zu stellen und die EV ist beizulegen.