Grundsätzliches
Für Dreharbeiten mit Kindern muss eine Ausnahmebewilligung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vom bundesweit geltenden Beschäftigungsverbot für Minderjährige vorliegen. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem Firmensitz der beantragenden Produktion.
Die Ausnahmebewilligung wird von dem/der Arbeitgeber:in beantragt und gilt für alle im Bewilligungsbescheid aufgeführten Orte. Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich über mehrere Aufsichtsbezirke, sollen die betroffenen Ämter eine Durchschrift der Bewilligung erhalten.
Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Sie beinhaltet eine Festsetzung der Dauer und Lage der Beschäftigungszeiten und der Ruhepausen sowie die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts am Set.
Darüber hinaus kann sie weitere Bedingungen und Auflagen enthalten.
Die Ausnahmebewilligung ist mit Kosten verbunden.
Möglichkeiten der Beschäftigung
Für Kinder und Jugendliche welche die Vollzeitschulpflicht beendet haben, sind behördliche Genehmigungen nicht erforderlich. Es gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Eine Beschäftigung für nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder ist auf maximal 7 Stunden pro Tag, an max. 5 Tagen/ Woche und max. 35h/Woche beschränkt. Der Einsatz bei Musik-, Theater- und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen (Hörfunk und Fernsehen) ist bis längstens 23.00 Uhr und auch an Samstagen und Sonntagen erlaubt (unter Berücksichtigung der 5 Tage/Woche). Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen nicht mehr vollzeitschulpflichtige Kinder und Jugendlichen nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. (§§ 7, 14, 16, 17 JArbSchG)
Erläuterungen:
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des JArbSchG Anwendung.
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung
Folgendes muss der Antrag enthalten:
Antragsfrist - Ausnahmebewilligung
Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor Drehbeginn vorliegen!
Information und Vordruck für Berlin (LAGetSi)
Informationsunterlagen und Vordrucke für Brandenburg
Kinder / Ausland / Beantragung
Soweit Kinder mit Wohnsitz in Deutschland im Ausland beschäftigt werden, gilt das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Beschäftigungslandes (Territorialprinzip).
Da es die Richtlinie 94/33/EWG des Rates über den Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 216, S. 12), in Kraft getreten am 25. März 2014, gibt, ist davon auszugehen, das europaweit gleiche Einschränkungen bezüglich der Arbeitszeit und Gefährdungsmöglichkeiten bestehen. Es ist sich also nach im Zielland geltenden Gesetzen zu erkundigen und ggf. dort ein Antrag zu stellen.
Für den Fall, dass ein Kind aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt werden soll, gelten unsere Gesetze. Es ist also ein Antrag zu stellen und die EV ist beizulegen.
EV Version in Englisch (ohne EV vom Jugendamt, weil es ähnliches in anderen Ländern meist nicht gibt):