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Genehmigungsverfahren

Das Drehen mit Tieren ist gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 8b und 8d des Tierschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genehmigungspflichtig. Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des jeweiligen Tierhalters.

Als Voraussetzung für die Antragsstellung muss die Genehmigung eines jeden einzelnen Tierhalters vorliegen. Dies gilt auch,  wenn eine Tiermodellagentur Tiere verschiedener Halter:innen vermittelt.

Ausserdem muss am Drehort selbst eine sachkundige Person vor Ort sein. Dies kann ein(e) Tierpfleger:in, ein Tierarzt oder eine Tierärztin, ein(e) Förster:in oder ähnliches sein.
Auch die sachkundige Person bedarf der offiziellen Anerkennung duch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt seines/ihres Wohnsitzes.


Ansprechpartner:innen

Berlin

Brandenburg


Tierschutzgesetz § 11 Absatz 1 Nr. 8b und 8d

"Wer (...)

8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, (...)

b) mit Wirbeltieren handeln, (...)

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, (...)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist. (...)"
 

(zit. nach: Gesetze im Internet: § 11 Absatz 1 Nr. 8b und 8d des Tierschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland