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Berlin

Trailerfahrten dürfen nur mit Fahrzeugen gemacht werden, die eine gesonderte Ausnahmezulassung nach §46 Abs. 1 Nr. 5  haben. Anbieter solcher Fahrzeugen finden Sie hier.

Die Streckenführung mit Datum und Uhrzeit ist dem Filmbüro der Zentralen Straßenverkehrsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln, damit die polizeilichen Behörden informiert werden können.

Folgende Nebenbestimmungen sind für Trailerfahrten verpflichtend einzuhalten:

  1. Gegenstände und Personen sind auf dem Anhänger für Filmaufnahmen so zu sichern, dass ein Herunterfallen während der Fahrt ausgeschlossen ist.
  2. Es ist sicherzustellen, dass die Kameraleute während der Filmaufnahmen in den dafür vorgesehenen befestigten Sitzen angegurtet bleiben.
  3. Der Genehmigungsinhaber hat rechtzeitig vorher den Termin der Filmaufnahmen und die vorgesehene Fahrstrecke dem zuständigen Polizeiabschnitt mitzuteilen.
  4. Weisungen von Polizeibeamten, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
  5. Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen hat den Widerruf und die Einziehung der Ausnahmengenehmigung zur Folge.

Brandenburg

Die Erlaubnis für Trailerfahrten ist bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu beantragen.

Achtung:

Trailerfahrten auf Autobahnen sind separat beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg - Niederlassung Autobahn zu beantragen.

Folgendes ist unbedingt dem Antrag beizufügen:

Die Erlaubnis wird mit Nebenbestimmungen verbunden:

  1. Gegenstände und Personen sind auf dem Anhänger für Filmaufnahmen so zu sichern, dass ein Herunterfallen während der Fahrt ausgeschlossen ist.
  2. Es ist sicherzustellen, dass die Kameraleute während der Filmaufnahmen in den dafür vorgesehenen befestigten Sitzen angegurtet bleiben.
  3. Der Genehmigungsinhaber hat rechtzeitig vorher den Termin der Filmaufnahmen und die vorgesehene Fahrstrecke dem zuständigen Polizeiabschnitt mitzuteilen.
  4. Weisungen von Polizeibeamten, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
  5. Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen hat den Widerruf und die Einziehung der Ausnahmengenehmigung zur Folge.