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Mediafon - das Beratungsnetzwerk für Selbstständige von der ver.di / FilmUnion.

Individuelle Fragen können über das mediafon geklärt werden. Das Mediafon ist das Beratungsnetzwerk für Selbstständige von der ver.di / FilmUnion.
Mediafon bietet individuelle Beratung durch Expert:innen, die selbst als Filmschaffende arbeiten und über einen kompetenten und qualifizierten Wissensstand verfügen.


Weitere tarifvertragliche Regelungen

bezüglich

  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  • Berechnung der Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit
  • Reisezeitbezahlung
  • Berechnung angefangener Arbeitstage
  • Vergütung von Mehrarbeit 
  • Gagenanspruch für kurzfristig abgesagte disponierte Arbeitstage bei Tagesgage
  • Urlaubsentgelte

entnehmen Sie bitte direkt dem Tarifvertrag TV-FFS.


Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.Januar 2024 12,41 Euro brutto je Zeitstunde.
Er gilt auch in der Filmbranche, wenn nicht Tarifverträge mit höherem Lohnanspruch anzuwenden sind.

Fragen und Antworten zum Mindestlohn (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für: 

  • für alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung über 18 Jahren
  • für ausländische Beschäftigte, wenn sie in Deutschland arbeiten – egal ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Arbeitgeber oder einer ausländischen Arbeitgeberin angestellt sind. (Territorialprinzip)
  • Für grenzüberschreitende Tätigkeiten für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer:innen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt NICHT für:

(Vgl. dazu auch die Informationen des Deutschen Gewerkschaftsbundes: www.dgb.de)

Generell bzgl. der Zuschlagpflicht (aus dem ArbeitszeitG):
Es besteht im Rahmen des Mindestlohngesetzes keine Zuschlagpflicht für Überstunden und Sonntagsarbeit, jedoch für Nachtarbeit (zw. 23 –6 Uhr -§2 ArbeitszeitG). Hier muss ein Mindestzuschlag von 25 % pro Stunde gezahlt oder ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.

Weitere nützliche Links: 


Rückstellungen

Rückstellungen sind weiterhin möglich, sofern sie den Teil des Lohnanspruchs betreffen, der über den Mindestlohn hinausgeht.

Genaueres dazu und Ergänzungen z.B. zum Thema Ehrenamt und Rückstellungen gibt es in dem unten zum Download bereitgestellten Handout zum Seminar "Bevor die Klappe fällt - Mindestlohn und Rückstellungen im Bereich der Filmproduktion" von Alexandra Hölzer © Kanzlei Hölzer, Berlin.