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Drehen auf öffentlichem Straßenland

 

Dreharbeiten in Berlin-Brandenburg sind generell genehmigungspflichtig, wenn mehrere Darsteller:innen mitwirken, Gegenstände auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden oder Verkehrszeichen & -einrichtungen für Park- oder Spielflächen erforderlich werden.

 


Berlin

Die Allgemeine Dreherlaubnis ist die Voraussetzung für Dreharbeiten auf öffentlichem Straßenland mit einer Gültigkeit von maximal 2 Jahren. Erteilt wird diese von Zentralen Straßenverkehrsbehörde und wird ausschließlich für den Zeitraum genehmigt, über den die Versicherungsgesellschaft den Haftpflichtversicherungsschutz ausgestellt hat. 

Folgende Formulare sind bei der Zentralen Straßenverkehrsbehörde einzureichen:

Gebühren: 

  • 1 Tag - 50€
  • 3 Monate - 120€
  • 6 Monate 200 €
  • 1 Jahr - 300€

Die Allgemeine Dreherlaubnis ist mit Nebenbestimmungen verbunden, die zu beachten sind.

Grundvorausetzung für eine straßenbehördliche Anordnung für das Aufstellen von Straßensperrungen, Halteverbote etc. ist die Allgemeine Dreherlaubnis. Erteilt wird diese von der Zentralen Straßenverkehrsbehörde

  • Polizeiliche und bezirkliche Behörden sollten im Vorfeld von der Produktion kontaktiert worden sein. 
  • Der Antrag sollte so früh wie möglich - mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme - gestellt werden. 
    Kurzfristige temporäre Änderung der Antragsfristen sind nicht ausgeschlossen.
    Wir kommunizieren diese, sofern wir davon Kenntnis bekommen, unter „Aktuelles“.
  • Eine Verwaltungsgebühr wird nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde fällig und richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Rahmengebühr liegt zwischen 10,20 € bis 767,00 €.

Antragsformulare:

Für Nutzungen des Straßenlandes, die im Zusammenhang mit Filmaufnahmen stehen ist der Fachbereich Tiefbau der Bezirksämter ist zuständig. Die Sondernutzung ist unabhängig vom Straßenverkehrsrecht und richtet sich nach dem Straßenrecht. Die Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Straßenland für Filmarbeiten richten sich nach Umfang und Dauer der Nutzung und wird nach der Sondernutzungsgebührenverordnung festgelegt.

Antragsformulare:

Die Erlaubnis wird mit Nebenbestimmungen verbunden:

  • Das Befahren der Gehwege bzw. das Aufstellen der Kraftfahrzeuge hat stets so zu erfolgen, dass die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs jederzeit gewährleistet ist.
  • Für sämtliche Schäden an der Straßenbefestigung sowie für sämtliche Unfälle, die durch das Befahren mit den Fahrzeugen verursacht werden, haftet der Sondernutzer in vollem Umfang.
  • Haus- und Ladeneingänge sowie Grundstückszuwege müssen jederzeit so zugänglich bleiben, dass Rettungs-, Brandschutz- und Sicherungsmaßnahmen nicht behindert werden.
  • Das Straßengrün (Bäume, Sträucher, Rasen etc.) ist vor Beschädigungen zu schützen. Zwischen Fahrzeug und diesen Anlagen ist eine mind. 1,50 m breite befestigte Gehwegfläche freizulassen.
  • Der Erlaubnisnehmer haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden Berlin gegenüber für alle Schäden, welche Berlin im Zusammenhang mit der Sondernutzung der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis entstehen. Im Zweifel gilt ein entstandener Schaden als durch den Erlaubnisnehmer verursacht.
  • Erheben Dritte Anspruch gegen Berlin im Zusammenhang mit der Sondernutzung der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis, so hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen Berlin freizustellen und die Vertretung Berlins in einem Rechtsstreit zu übernehmen.

Hinweis:

Eine Straßenlandsondernutzung ohne Sondernutzungserlaubnis erfüllt, ebenso wie Verstöße gegen die Auflagen, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, der mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

Achtung: 

Das Straßen- und Grünflächenamt Mitte von Berlin wird ab sofort die Nebenbestimmungen zu den Sondernutzungserlaubnissen um einen Passus erweitern. Dieser Passus wird zur Auflage gemacht. Es kann um erforderliche Nachweise im Antragsverfahren gebeten werden.

  1. Die benötigte elektrische Energie ist dem zur Verfügung stehenden Netz zu entnehmen. Steht kein geeignetes Stromnetz zur Verfügung, dürfen Stromaggregate zum Einsatz kommen. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Stromaggregaten dürfen nur solche verwendet werden, die nachweislich mit einem Partikelminderungssystem mit einer Abscheideeffizienz über alle Partikelgrößen von über 90 % ausgestattet sind.

Begründung:

Mittlerweile häufen sich die Beschwerden über Stromaggregate, die während Filmdreharbeiten betrieben werden. Leider werden diese von Produktionsfirmen häufig nicht mit Bedacht aufgestellt, so dass es bei Tag und Nacht zu Lärm- und Geruchsbelästigung in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern / Wohnungen kommt. Nach Rücksprache mit dem bezirklichen Umwelt und Naturschutzamt und einer einfachen und unkomplizierten Lösung dieses Problems hat sich das SGA-Mitte von Berlin zu diesem Schritt entschlossen. Der Nachweis, dass diese Anforderungen eingehalten werden, kann z.B. durch folgende Zertifizierungen des Systems erbracht werden:

VERT (Verification of Emission Reduction Technologies - Schweizer Standards) FAD (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für Dieselmotoren) UNECE - Richtlinie 132 für Nachrüstsysteme (REC-Richtlinie Stufe 1, Klasse 1 und 2)

Bei Dreharbeiten in einer öffentlichen Grünanlage wird zudem eine Genehmigung des zuständigen Grünflächenamts benötigt. 

Bei Nachtdrehs (22-6h) und Dreharbeiten an Sonn- und Feiertagen bedarf es einer Genehmigung des zuständigen Umweltamts des Bezirks des Drehorts. (Siehe: Drehen in Ruheschutzzeiten)


Brandenburg

In Brandenburg wird die allgemeine Dreherlaubnis von der jeweiligen unteren Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises ausgestellt. Die Voraussetzung für den Antrag auf Einzelgenehmigung kann nur mit dem Nachweises der Produktionshaftplichtversicherung für das Projekt und der Freistellungserklärung BB erfolgen.

Die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach §46 (1) StVO erteilt die zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises, der kreisfreien Stadt bzw. der großen kreisangehörigen Stadt, in dem/der gedreht werden soll. Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor Drehbeginn gestellt werden. Es wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde richtet und in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt ist.

Die Anordnung wird mit Nebenbestimmungen verbunden:

  • Der Drehort ist mit Halteverbotsschildern und den notwendigen Zusatzschildern freizuhalten und mind. 96 Stunden vor Beginn der Wirksamkeit aufzustellen. Die zeitliche Begrenzung und die Länge der Verbotsstrecke sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
  • Widersprüchliche Beschilderung ist abzudecken.
  • Nach Beendigung muss ein sofortiger Schilderrückbau erfolgen.
  • Es darf keine Lagerung von Technik im Straßenraum stattfinden .
  • Eine Abstimmung mit anderen Nutzungen im Umfeld ist notwendig und die Anwohner sind mindestens drei Tage vorher von der Maßnahme zu informieren.
  • Verunreinigungen des Straßenlandes aufgrund der Dreharbeiten sind unverzüglich zu entfernen.
  • Für die Arbeiten nach 19.00 Uhr sind die Auflagen des Bereiches Umwelt zu beachten.

Für Genehmigungen von Dreharbeiten im öffentlichen Raum sind die jeweiligen Kreis- und Kommunalverwaltungen  zuständig.


Antragsfristen

Minimum 2 Wochen im Vorlauf der Maßnahme

Achtung: 
Kurzfristige temporäre Änderung der Antragsfristen sind nicht ausgeschlossen. Wir kommunizieren diese, sofern wir davon Kenntnis bekommen, unter „Aktuelles“.